Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
- Was versteht man unter Nebentätigkeit?
- Sind Nebentätigkeiten für alle Arbeitnehmer erlaubt?
- Nebentätigkeit ablehnen: Gründe
- Ehrenamt als Nebenjob
- Nebentätigkeit im Urlaub
- Nebenjob trotz Krankschreibung
- Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag regeln
- Wenn Arbeitnehmer die Nebentätigkeit verschweigen
- Was Arbeitgeber zum Nebenjob erfragen dürfen
- Erlaubnis zur Nebentätigkeit widerrufen
- Nebenjobs bei leitenden Angestellten
- Nebentätigkeiten in der Elternzeit
- Nebentätigkeit von Auszubildenden
- Nebenjobs bei Arbeitslosigkeit
Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Nebentätigkeit?
Wenn ein Mitarbeiter neben dem Hauptjob seine Arbeitskraft nutzt und damit Geld verdient, gilt das als Nebentätigkeit. Dabei ist es egal, ob er einem Zweitjob als Minijobber nachgeht oder einer selbstständigen Tätigkeit – beispielsweise als Betreiber eines Online-Shops.
Sind Nebentätigkeiten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer erlaubt?
„Es gibt kein Gesetz, das Nebentätigkeiten verbietet“, sagt Dr. Roland Klein, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden eine Nebentätigkeit also nicht pauschal über ihr Weisungsrecht verbieten.
Wenn sie ein pauschales Verbot in den Arbeitsvertrag schrieben, sei das nichtig, so Klein. Denn diese Klausel würde der Berufsfreiheit widersprechen, die in Artikel 12, Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Trotzdem: Nicht jede Nebentätigkeit ist von vornherein zulässig.
Du willst eine Nebentätigkeit ablehnen? Gründe, die das zulassen
„Immer dann, wenn die Nebentätigkeit gegen die berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers verstößt, ist sie unzulässig“, sagt Klein. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte im Hinblick auf ihren sogenannten Dienstherrn.
Inwieweit Beamte laut Nebentätigkeitsrecht einem Nebenamt nachgehen dürfen, regeln das Bundesbeamtengesetz sowie die Nebentätigkeitsverordnungen. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind die entsprechenden Regelungen im jeweiligen Tarifvertrag festgeschrieben.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können Nebenjobs unter folgenden Bedingungen verbieten:
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Konkurrenzverbot: Nebenjob bei Konkurrenz des Arbeitgebers
Arbeitet ein Angestellter nebenher bei der Konkurrenz oder macht er selbst mit seiner Nebentätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz, müssen Chefs und Chefinnen sich das nicht gefallen lassen. Eine derartige Nebentätigkeit können sie untersagen. Dies ergibt sich aus Paragraf 60 des Handelsgesetzbuches (HGB).
Was gilt als Konkurrenz? Wenn ein Unternehmen sich an Großkunden richtet und ein Arbeitnehmer nebenher in der gleichen Branche für private Kunden arbeitet, etwa für Nachbarn oder den Bäcker um die Ecke, wäre das wohl noch zulässig. Würde er allerdings auch für Großkunden der gleichen Branche arbeiten, würde seine Nebentätigkeit eine unzulässige Konkurrenz darstellen.
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Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG; gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen) besagt: Angestellte dürfen täglich im Schnitt nicht mehr als acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 48 Stunden arbeiten. Wer siebeneinhalb Stunden pro Tag für einen Arbeitgeber tätig ist, kann also nicht noch zwei Stunden täglich einen Nebenjob ausüben.
Außerdem müssen Angestellte zwischen den täglichen Arbeitszeiten eine elfstündige Ruhepause einhalten. Diese wird unterschritten, wenn der Mitarbeiter neben seinem Hauptjob abends lange in Kneipen oder Diskotheken arbeitet. Hier kann die Chefin oder der Chef verlangen, dass der Angestellte die Nebentätigkeit beschränkt. Aber es gibt eine Ausnahme: Leitende Angestellte fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz. Für selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten gelten die Vorgaben ebenfalls nicht. Eine Mitarbeiterin kann also theoretisch die ganze Nacht für ihr eigenes Gewerbe tätig sein. Dann könnte aber folgender Grund für ein Verbot vorliegen:
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Arbeitskraft wird durch den Zweitjob beeinträchtigt
Eine Nebentätigkeit kann unzulässig sein, wenn sie den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu sehr beansprucht. Wenn die- oder derjenige die Aufgaben im Hauptjob dann nicht mehr ordentlich erledigen kann, darf der Arbeitgeber einschreiten.
Zum Beispiel: Ein Angestellter ist aufgrund des Zweitjobs oft nicht erreichbar oder ständig übermüdet, er ist unkonzentriert und macht Fehler. In solchen Fällen ist es aber mitunter möglich, die Nebentätigkeit unter bestimmten Auflagen doch zulässig zu gestalten. Zum Beispiel, indem die Arbeitnehmenden die Arbeitszeit der Nebentätigkeit reduzieren.
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Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen
Beginnt ein geringfügig Beschäftigter (Minijobber) eine weitere Tätigkeit, haben Chefinnen und Chefs ein Recht darauf, das zu erfahren – vor Aufnahme der Nebentätigkeit. Wird durch die Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro überschritten, müssen Arbeitnehmende Sozialversicherungsbeiträge zahlen (ausführliche Informationen hierzu gibt die Minijob-Zentrale). Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die von der Nebenbeschäftigung keine Kenntnis haben, würden daher falsch abrechnen.
Sie können die Mitarbeitenden in dem Fall zwar nicht direkt wirksam kündigen. Hat ein Minijobber die Nebentätigkeit aber verschwiegen, kann dies eine Vertragspflichtverletzung darstellen. „Dann kann der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt sein“, sagt Roland Klein.
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Arbeit in Tendenzbetrieben
Ist die Nebentätigkeit ihrem Inhalt nach unvereinbar mit der Haupttätigkeit, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Nebentätigkeit ebenfalls untersagen – vorausgesetzt, bei ihrem Betrieb handelt es sich um einen Tendenzbetrieb. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Angestellte der katholischen Kirche, etwa eine Erzieherin im Kindergarten, als Nebentätigkeit Sexspielzeug und Verhütungsmittel vertreibt“, sagt Klein.
Gelten auch ehrenamtliche Tätigkeiten als Nebenjob?
Grundsätzlich können die Regeln für eine bezahlte Nebentätigkeit auch auf unbezahlte Ehrenämter übertragen werden. Denn auch ehrenamtliche Tätigkeiten können im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.
Allerdings wird es dabei deutlich schwieriger sein, ein Verbot der Nebentätigkeit durchzusetzen. Zum Beispiel wenn jemand einen Angehörigen oder eine Nachbarin ehrenamtlich pflegerisch unterstützt. Zum Teil ist die Ausübung eines Ehrenamtes gesetzlich geschützt, etwa bei ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. Manche Landesgesetze verpflichten Unternehmen dazu, Mitarbeitende für Übungen und Einsätze freizustellen.
Sind Nebentätigkeiten im Urlaub erlaubt?
Arbeitnehmer dürfen während der Ferien keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Das schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor. Das heißt: Arbeitnehmer dürfen ein bisschen arbeiten, sofern dies der Erholung im Urlaub nicht entgegensteht.
Ob eine Nebentätigkeit den Erholungszweck gefährdet, hängt vom Einzelfall ab. Klein nennt ein Beispiel: Wenn jemand ein paar Tage stundenweise als Erntehelfer arbeite, könne dies zulässig sein. Arbeite er dagegen 14 Tage lang jeweils den halben Tag auf einer Baustelle, widerspreche dies sicher dem Urlaubszweck.
Dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen?
Eine Mitarbeiterin ist arbeitsunfähig, arbeitet aber nebenher? Dann liegt es nahe, dass entweder die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, obwohl die Angestellte gar nicht arbeitsunfähig ist. Oder dass sich die Mitarbeiterin „genesungswidrig“ verhält. Wer krank ist, darf nicht in einer Kneipe aushelfen.
In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Krankschreibung anzweifeln, ein Krankfeiern annehmen und die Entgeltfortzahlung verweigern. Die Mitarbeitenden sind dann in der Beweispflicht. Das heißt, sie müssen im Fall eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht ihren Arzt oder ihre Ärztin von der Schweigepflicht entbinden. Er oder sie muss dann nachweisen, dass Mitarbeitende zwar nicht in der Lage waren, den Hauptjob wahrzunehmen, die Nebentätigkeit aber sehr wohl – trotz Krankheit.
Wie sollten Arbeitgeber den Aspekt der Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag regeln?
Rechtsanwalt Roland Klein empfiehlt, eine so genannte Anzeigepflicht in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten. „Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten schreiben, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über Nebentätigkeiten immer informieren muss – und sie sich eine Zustimmung vorbehalten“, rät der Experte.
Allerdings: Die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit dürfe man nicht willkürlich versagen. „Wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Pflichten im Unternehmen nicht wesentlich behindert und auch sonstige Interessen nicht beeinträchtigt werden, dann müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zustimmen“, sagt Klein. Auch das müsse im Arbeitsvertrag erläutert werden.
Aufgrund der allgemeinen Treuepflicht könne man auch ohne Klausel im Arbeitsvertrag eine Informationspflicht der Mitarbeitenden herleiten. Hier hängt es aber immer vom Einzelfall ab, ob die Nebentätigkeit mitgeteilt werden muss oder nicht.
Wer in jedem Fall informiert sein will, wenn Mitarbeitende Nebentätigkeiten aufnehmen, sollte daher die Klausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
Wie können Arbeitgeber reagieren, wenn Arbeitnehmer eine zulässige Nebentätigkeit verschwiegen haben?
Hat ein Mitarbeiter einen zulässigen Nebenjob verschwiegen, obwohl es im Arbeitsvertrag anders geregelt ist, gilt dies als ein relativ leichter Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers. „Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können ihn dann nur darauf hinweisen, dass er sie vorher informieren muss und das künftig auch tun soll“, so Klein. Verschweige ein Mitarbeiter allerdings wiederholt Nebentätigkeiten, sei das ein Abmahnungsgrund.
Wie können Arbeitgeber reagieren, wenn Arbeitnehmer eine unzulässige Nebentätigkeit verschwiegen haben?
Ist die verschwiegene Nebentätigkeit unzulässig, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Mitarbeitende direkt abmahnen: das heißt, auf den Pflichtverstoß hinweisen und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung drohen. In sehr schwerwiegenden Fällen, zum Beispiel wenn eine Mitarbeiterin für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, ist auch eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung denkbar.
Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verlangen, dass Mitarbeitende die unzulässige Nebentätigkeit beenden. Sind sie dazu nicht bereit, muss ein Gericht entscheiden, ob die Nebentätigkeit tatsächlich unzulässig ist.
Dürfen Chefs und Chefinnen nach Details der Nebentätigkeit fragen?
Nehmen Angestellte eine Nebentätigkeit auf, die die Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin berührt, oder steht eine Meldepflicht im Arbeitsvertrag, müssen sie darüber informieren. Bei anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten dürfen Chefs und Chefinnen die folgenden Details erfragen:
- Wochenarbeitszeit
- Zeitpunkt der Arbeit
- Name des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin
- Tätigkeitsprofil
Zum Verdienst durch die Nebentätigkeit müssen Arbeitnehmende dagegen nichts sagen. Allerdings gilt (siehe Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen): Angaben darüber, ob durch die Nebentätigkeit die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrenzen, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten, überschritten werden, dürfen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erfragen.
Können Arbeitgeber eine einmal genehmigte Nebentätigkeit später verbieten?
Hat ein Arbeitnehmer einen Antrag gestellt, um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit auszuüben, dürfen Arbeitgebende eine erteilte Genehmigung nur dann zurückziehen, wenn sich die Verhältnisse stark geändert haben – und ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Hat sich beispielsweise das ursprünglich kleine Nebenbusiness eines Mitarbeiters zu einem größeren Unternehmen entwickelt, kann dessen Arbeitgeberin die Nebentätigkeit verbieten – weil sie zu viel Zeit in Anspruch nimmt.
Was gilt für leitende Angestellte?
Leitende Angestellte repräsentieren ein Unternehmen häufig nach außen und sind meist gut bezahlt. Daher müssen sie dem Unternehmen nicht nur ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können ihnen auch Nebentätigkeiten häufiger untersagen. Und zwar nicht nur entgeltliche: Leitende Angestellte müssen auch bei unentgeltlichen Ehrenämtern auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen.
Sind Nebentätigkeiten in der Elternzeit erlaubt?
Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wollen sie dies nicht bei ihrem Hauptauftraggeber tun, müssen sie diesen allerdings um Erlaubnis zur Nebentätigkeit bitten.
Dürfen Auszubildende einer Nebentätigkeit nachgehen?
Grundsätzlich gelten für Auszubildende die gleichen Regeln in Sachen Nebentätigkeit wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Allerdings: Sind sie jünger als 18 Jahre, fallen Auszubildende unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Unter anderem die Regeln für die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die Ruhezeit sind dann strenger. Verstoßen Auszubildende mit ihrer Nebentätigkeit gegen diese Vorschriften, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihnen den Nebenjob verbieten.
Dürfen Arbeitgebende Arbeitslose im Rahmen einer Nebentätigkeit beschäftigen?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf dennoch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Diese muss allerdings vorab bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden. Die Arbeitszeit darf 14 Stunden pro Kalenderwoche nicht überschreiten – sonst ist die Arbeitslosigkeit abzumelden. Und: Bis zu einem Freibetrag von 165 Euro pro Monat hat das Gehalt keine Auswirkung auf das Arbeitslosengeld. Liegt es darüber, wird das Arbeitslosengeld gekürzt.
Dr. Roland Klein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei RSM Ebner Stolz in Bonn. Er arbeitet zudem als Dozent an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin.
