Unternehmertestament
Wie Sie vermeiden, dass die Familie an Ihrem Testament zerbricht

Wer sicherstellen will, dass das unternehmerische Lebenswerk den eigenen Tod überdauert, braucht ein Unternehmertestament. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

23. Oktober 2023, 08:04 Uhr, von Christoph Henn

Unternehmertestament
© Tetra Images/Tetra images/Getty Images

„Nicht jedem Unternehmer fällt es leicht, sich mit dem eigenen Ableben und dessen Konsequenzen zu befassen“, sagt Carmen Mielke-Vinke, Fachanwältin für Erbrecht bei der Kanzlei Rose & Partner. Ein Unbehagen, vor dem selbst Profis offenbar nicht gefeit sind: „Es gibt sogar Fachanwälte für Erbrecht, die kein eigenes Testament haben“, sagt Sven Gelbke, Geschäftsführer der Internetplattform „Die Erbschützer“, die sich auf die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen spezialisiert hat.

Aber warum ist ein Testament gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer mit einem Betrieb im Rücken wichtig? Und welche Klauseln erhalten den Familienfrieden? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ist ein Unternehmertestament?

Wie der Name schon sagt: das Testament eines Unternehmers oder einer Unternehmerin. Es besteht nicht zusätzlich zu einem „privaten“ Testament und unterscheidet sich formal nicht von jedem anderen Testament. Inhaltlich aber schon, denn das Unternehmertestament regelt nicht nur das Privatvermögen, sondern auch, was mit dem Betrieb passieren und wer ihn führen soll.

„Außerdem gilt es, den Nachfolger vor finanziellen Belastungen zu schützen, die die Existenz des Unternehmens bedrohen könnten“, betont Markus Schuhmann, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht in München. Solche Belastungen können sich sowohl durch Steuern als auch durch Pflichtteilsansprüche anderer Erben ergeben und im schlimmsten Fall das Überleben des Unternehmens gefährden. Zudem sollte es mit dem Testament gelingen, die übrigen Erben angemessen zu entschädigen, damit Familienstreitigkeiten verhindert werden.

Was passiert ohne Unternehmertestament?

Wenn die Nachfolge nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Neben dem Ehepartner gelten Abkömmlinge, also Kinder oder Enkelkinder, als gesetzliche Erben erster Ordnung. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Mehrere gesetzliche Erben sind – als sogenannte Erbengemeinschaft – zusammen am Nachlass beteiligt.

„Für die Unternehmensnachfolge ist die Erbengemeinschaft eher ungeeignet, da sie eine Zufallsgemeinschaft ist und Abstimmungen sich oft schwierig gestalten können“, erklärt Fachanwalt Schuhmann. Vor allem wenn das Unternehmen den wesentlichen Anteil des Nachlasses ausmacht, kann sein Fortbestand in Gefahr geraten: Wenn nicht genug sonstiges Vermögen – etwa private Immobilien oder Bargeld – da ist, um damit alle Erben mit den Anteilen zu versorgen, die ihnen nach der Erbquote zustehen, bleibt häufig nur eine Lösung: das Unternehmen zu verkaufen.

Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, das gilt für Unternehmer wie für alle anderen. Am Computer verfassen und per Hand unterzeichnen genügt also nicht! Ein notarielles Testament wird von einem Notar beurkundet und vom Erblasser unterschrieben.

Neben dem Testament ist es auch möglich, eine letztwillige Verfügung durch einen Erbvertrag zu treffen. Damit regelt der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens und unter Umständen auch die Unternehmensnachfolge nach dem Tod verbindlich mit einer oder mehreren Personen. Das Problem: Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nach Abschluss nicht mehr einseitig geändert werden. Anwalt Schuhmann rät deshalb eher davon ab. Unternehmer sollten sich bei der Frage, wer die bestmögliche Person für eine Nachfolge ist, ihre Flexibilität bewahren.

Nachfolge per Testament – wie geht das?

„Die Unternehmensnachfolge sollte einfach, eindeutig und wirksam geregelt werden, um jeden späteren Streit darüber zu vermeiden“, sagt Schuhmann. Dazu gehört, sofern vorhanden, auch ein genauer Abgleich mit dem Gesellschaftsvertrag.

Wenn die Kinder des Erblassers noch minderjährig sind, empfiehlt Schuhmann, im Testament eine fachlich geeignete Person als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Diese Person verwaltet die Beteiligungen und Führungsbefugnisse der Kinder bis zu deren Volljährigkeit. „Zur perfekten Nachfolgeplanung eines Unternehmers gehört aber nicht nur ein Testament, sondern auch eine Gesellschaftsstruktur, die sich für die geplante Nachfolge eignet“, argumentiert der Hamburger Steuerberater Thomas Breit. Vor allem aus steuerlichen Gründen plädiert er dafür, die Firmenstrukturen so zu gestalten, dass sie im Erbfall nicht aufbrechen und den Bestand des Unternehmens gefährden.

Was ist, wenn der Betrieb mehreren Gesellschaftern gehört?

„Wenn Sie einer von mehreren Gesellschaftern etwa einer GmbH, KG oder GbR sind, gucken Sie sich vor der Errichtung des Unternehmertestaments Ihren Gesellschaftsvertrag an“, rät Fachanwältin Carmen Mielke-Vinke. Für gewöhnlich ist in einer sogenannten Nachfolgeklausel geregelt, ob und an wen der Gesellschaftsanteil überhaupt vererbt werden darf.

Wenn das nicht beachtet wird und Testament und Gesellschaftsvertrag einander widersprechen, kann das Testament ins Leere laufen. „Der Gesellschaftsvertrag geht vor“, betont Mielke-Vinke. Wenn die beiden Dokumente aber aufeinander abgestimmt sind, gibt es durchaus Gestaltungsspielraum: So kann die Unternehmerin beispielsweise festlegen, welche ihre Kinder die Nachfolge antreten sollen, wenn der Gesellschaftsvertrag pauschal leibliche Abkömmlinge berechtigt.

Wie wirken sich Pflichtteile bei der Vererbung eines Unternehmens aus?

„Im ungünstigsten und gar nicht so seltenen Fall führen Pflichtteile zur Liquidierung des Unternehmens“, sagt Rechtsanwalt Sven Gelbke von der Plattform Erbschützer. Sprich: Der Betrieb wird abgewickelt. Denn unabhängig davon, wie jemand sein Erbe per Testament verteilen möchte: Fast immer haben nahe Angehörige Anspruch auf einen Pflichtteil.

Diese Mindestbeteiligung beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes und steht mindestens Ehepartnern sowie Kindern zu – selbst wenn diese im Testament explizit enterbt wurden. Berechtigte können sofort die Auszahlung ihres Pflichtteils verlangen. Wenn die Barmittel nicht ausreichen, um Pflichtteile auszuzahlen, müssen die Erben Sachwerte verkaufen – im Zweifel auch ein Unternehmen. Das kann beispielsweise beim beliebten Berliner Testament passieren, mit dem Lebenspartner sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmen.

Wie bleiben Betrieb und Familienfrieden intakt?

Dazu gibt es verschiedene Wege, und für alle gilt laut Anwalt Gelbke: „Wichtig ist es, frühzeitig über dieses Thema zu sprechen und fair zu bleiben.“ Die klassische Lösung ist der Pflichtteilsverzicht: Darin erklären Erbberechtigte freiwillig und notariell beglaubigt, dass sie nicht auf ihren Pflichtteil am Unternehmen bestehen. Oft ist diese Vereinbarung mit einer Abfindung verbunden. Diese sollte nicht in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Pflichtteils stehen – sonst könnte der Verzicht später als sittenwidrig verworfen werden.

Eine andere Möglichkeit ist es, mit den Erben anstelle des Pflichtteils eine wiederkehrende Ratenzahlung zu vereinbaren, beispielsweise eine Umsatzbeteiligung über zehn Jahre. Ebenfalls denkbar, um eine Aufspaltung des Betriebs zu verhindern, ist die lebzeitige Unternehmensübertragung: Dabei wird die Firma vor dem Tod des Inhabers an den oder die gewünschten Nachfolger übergeben – wobei es auf frühzeitiges Handeln ankommt. Denn erfolgt diese Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall, ergeben sich Pflichtteilsergänzungsansprüche, die pro Jahr nur um 10 Prozent geringer werden. Nach fünf Jahren wäre also noch die Hälfte des Pflichtteils für die Erbberechtigten fällig.

Wie lässt sich die Steuerlast begrenzen?

Die Erbschaftsteuer hängt stark von der Art des Vermögens ab. Betriebsvermögen ist als begünstigtes Vermögen unter der Wahrung bestimmter Haltefristen größtenteils oder komplett von der Steuer befreit. Allerdings können manche Unternehmensanteile, beispielsweise vermietete Betriebsräume, auch zum sogenannten Verwaltungsvermögen zählen – womit die Freibeträge womöglich nicht nutzbar sind. Zudem ist die Erbschaftsteuer nicht der einzige denkbare Anspruch des Fiskus, der im Erbfall zum Problem werden kann. Je nach Konstellation entstehen beträchtliche einkommens- oder umsatzsteuerliche Pflichten, wenn sich beispielsweise durch den Übergang an mehrere Erben die Rechtsform ändert und einzelne Erben aussteigen wollen.

Steuerberater Thomas Breit empfiehlt deshalb, das Unternehmen und seine Struktur möglichst frühzeitig auf den Prüfstand zu stellen. Ansonsten kann es passieren, dass eine neue Rechtsform mit anderen finanziellen Fallstricken entsteht, wenn ein Einzelunternehmen an mehrere Erben geht. „Mit einer an die Nachfolge angepassten Struktur schaffen Inhaber für die möglichen Erben Exit-Möglichkeiten, ohne dass es steuerlich knallt“ erklärt Breit.

Dabei kommt es ihm zufolge vor allem darauf an, dass im Erbfall keine Übergangs- oder Sperrfristen beachtet werden müssen, die je nach Konstellation drei bis zehn Jahre betragen können. „Andernfalls sind die Nachfolger in ihrem Handeln stark eingeschränkt oder müssen eventuell Tausende Euro an Steuern nachzahlen“, sagt Breit. Es gilt: Anwaltliche Beratung ist unerlässlich.

Wie hängen Ehevertrag und Testament zusammen?

„Nach dem Tod ist die Scheidung die zweithäufigste Katastrophe im Leben eines Unternehmers“, sagt Carmen Mielke-Vinke. Auf beide Ereignisse wirken sich Vereinbarungen aus, die in einem Ehevertrag getroffen wurden. Mielke-Vinke rät, die Firma aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, also eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. „Dafür brauchen Sie nicht gleich eine Gütertrennung“, sagt sie, „diese ist nämlich steuerlich nachteilig.“

Wie häufig sollte ein Unternehmertestament überprüft werden?

Einen starren Turnus für Anpassungen halten Fachleute nicht für notwendig. Aber natürlich sollte man familiäre Entwicklungen wie Geburten oder Scheidungen sowie Veränderungen in der Firma im Blick behalten. Markus Schuhmann empfiehlt, das Testament spätestens alle zehn Jahre, insbesondere nach Regierungswechseln, auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen.

Was kostet ein Unternehmertestament?

Die Kosten für ein notarielles Testament bestimmen sich nach der Höhe des Nachlasswertes zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments. Die Gebührensätze werden nach dem Gerichtsund Notarkostengesetz erhoben und sind daher deutschlandweit gleich: Bei einem Nachlasswert von einer Million Euro würden für ein Einzeltestament 1735 Euro anfallen, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag doppelt so viel. Im Gegensatz dazu bemisst sich die Vergütung der betreuenden Rechtsanwältin in der Regel nicht nach der Höhe des Vermögens, sondern nach dem jeweiligen Zeitaufwand und dem Stundensatz der Kanzlei.

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