Unternehmer müssen die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer spätestens bis zum drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats zahlen. In der Corona-Krise sind der 27. März und der 28. April 2020 für Unternehmer also entscheidende Tage: Reicht das Geld für eine Zahlung oder nicht? Hinzu kommt, dass die Krankenkasse schon nach einem Tag Verspätung einen Säumniszuschlag erheben muss, ob sie will oder nicht.
Um die Liquidität der Betriebe in dieser Situation nicht überzustrapazieren, hat der Spitzenverband der Krankenkassen GKV parallel zum Beschluss des Corona-Hilfspaketes im Bundestag eine Stundungsregelung für die Sozialversicherungsbeiträge bekannt gegeben.
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