Der Fiskus hat für Unternehmen im Zuge der Krise bereits einige Steuererleichterungen geschaffen. Nun hat die Bundesregierung eine weitere wichtige Liquiditätshilfe beschlossen: Wer in diesem Jahr aufgrund von Corona mit einem Verlust rechnet, kann 2019 gezahlte Steuervorauszahlungen zurückerstattet bekommen. „Das können bis zu sechsstellige Beträge sein“, sagt Klaus Zimmermann, Steuerberater bei der Kanzlei dhpg in Bonn.
Technisch funktioniert das über einen sogenannten Verlustrücktrag. Unternehmen und Selbstständige haben dabei zwei Optionen:
Variante 1: pauschaler Verlustrücktrag
Sie können pauschal einen Teil des für 2020 erwarteten Verlustes ins Jahr 2019 zurücktragen. Dadurch sinkt die Besteuerungsgrundlage und sie bekommen einen Teil der 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurück. „Das ist sehr einfach“, sagt Zimmermann. Dafür müsse man nur einen Dreizeiler ans Finanzamt schreiben, in dem folgendes steht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich den Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für die Einkommensteuer [beziehungsweise: Körperschaftsteuer] und den Solidaritätszuschlag 2019.
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