1. Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeber können Mitarbeitern, die durch Corona in finanzielle Not geraten sind, mit einem zinslosen Arbeitgeberdarlehen aushelfen. Beträgt die Darlehenssumme nicht mehr als 2600 Euro, muss der Arbeitnehmer den Zinsvorteil nicht versteuern (BMF, Schreiben vom 9.5.2015, Az. IV C 5 – S 2334/07/0009).
Mehr dazu hier: Arbeitgeberdarlehen: Wem es nützt – und welche Risiken es birgt
2. Betreuungskosten
Wegen der Schulschließungen mussten viele Arbeitnehmer Urlaub nehmen, um ihre Kinder zu betreuen. War der Einsatz eines Mitarbeiters in der Firma jedoch unverzichtbar und er für die Betreuung seiner Kinder bezahlen, kann der Arbeitgeber die Ausgaben dafür steuerfrei übernehmen (§ 3 Nr. 34a EStG).
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