Noch bis zum 30. September 2020 müssen Unternehmen keine Insolvenz anmelden, wenn sie zahlungsunfähig sind. Mit dem rückwirkend zum 1. März in Kraft getretenen „Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ will die Bundesregierung eine Pleitewelle verhindern. „Ohne das Gesetz hätten in den vergangenen Wochen viele Unternehmen ernsthaft in Erwägung ziehen müssen, zum Insolvenzgericht zu gehen“, glaubt Christian Senger, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei der Kanzlei dhpg in Bonn.
Voraussetzung für die befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Pandemie verursacht wurde und die Aussicht besteht, dass sie beseitigt wird.
Grundsätzlich gilt: Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht durch sofort liquidierbare Mittel erfüllt werden können. Können weniger als zehn Prozent der Forderungen nicht bedient werden, diese Lücke aber innerhalb von drei Wochen geschlossen werden, sei das noch kein Problem, sagt Senger. „Es gilt noch als Zahlungsstockung und nicht als Zahlungsunfähigkeit, wenn die Lücke zeitnah geschlossen wird.“ Sei die Lücke größer, beispielsweise 15 Prozent, müsse man anhand einer Liquiditätsplanung nachvollziehbar belegen können, dass diese in absehbarer Zeit vollständig geschlossen werde, etwa durch eine größere Abschlagszahlung. „Hat man diese Liquiditätsplanung nicht, ist man sofort zahlungsunfähig und hätte nach früherem Recht Insolvenz anmelden müssen.“
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